Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SiSy Solutions GmbH
Allgemeines
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge und geschlossenen
Verträge sind das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden
bereits jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und ihr Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers festgeschrieben. Werden unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab
dem Zeitpunkt, an dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind. Von unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden bestehen nicht.
Wir behalten uns vor, Sie bei Bestellungen aus dem Ausland durch unsere Vertriebspartner zu beliefern.
Angebots- und Entwurfsunterlagen
Die Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Programmen,
Zeichnungen, Programmen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen sind zu wahren. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Erbringung des Werkes / der Leistung notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und
Auskünfte zu erteilen. Alle Angebote sind für den Auftragnehmer 21 Werktage verbindlich.
Preise
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Beauftragung der angebotenen Leistung und bei ununterbrochener
Leistungserbringung mit anschließender Inbetriebnahme/Übergabe. Im Angebot nicht ausdrücklich
veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des
Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Abweichungen sind ebenfalls
zulässig, wenn für den Auftragnehmer Mehraufwendungen aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers entstehen
oder solche Aufwendungen trotz hinreichender Sorgfalt nicht erkennbar waren. Übersteigen die
Mehraufwendungen, die zur Erbringung des vereinbarten Werkes notwendig werden, den ursprünglich
vereinbarten Leistungsumfang um mehr als 5%, kann der Auftragnehmer von seinem Recht der Kündigung
Gebrauch machen. Dies gilt sinngemäß, wenn Leistungen erforderlich werden, die der Auftragnehmer nicht
erbringen kann. Die Preise gelten 3 Monate vom Zustandekommen des Vertrages an. Bei längerer, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretender Lieferfrist gelten die dann gültigen Preise. Verzögert sich die
Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, so ist er berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach der
Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer nicht zu einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber kommt,
die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Der Auftragnehmer
behält sich vor, hierdurch entstandene Mehrkosten und Ausfälle dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge
berechnet und erhoben.
Zahlung
Für alle Zahlungen gilt, soweit nichts anderes vereinbart, Fälligkeit rein netto innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungslegung. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Ein Verzug
tritt ohne Mahnung ein. Die Zahlungen sind in bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des
Auftragnehmers in Euro. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt,
die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer
vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen. Ferner behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Abtretung seiner
Forderungen an Dritte vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (nach § 247 BGB)
zu fordern.
Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Arbeitsbeginn gewährleistet
und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Geraten wir aus Gründen, die wir
zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter
Fahrlässigkeit auf den adäquaten Schaden begrenzt. Der Ersatz nicht vorhersehbarer Schäden setzt den
Nachweis vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
Unteraufträge zu erteilen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Folge- und Vermögensschäden wird
ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum
Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme
der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns ist stets ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Soweit
der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns kein Rücktritt vom
Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit zwischen uns und
dem Auftraggeber ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, erweitert sich der Eigentumsvorbehalt dergestalt,
dass wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden
Kontokorrentverhältnis vorbehalten. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber zustehenden
Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist eine Veräußerung der von uns gelieferten bzw. in
unserem Miteigentum stehenden Ware untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber die von uns gelieferten
Gegenstände zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt und eine ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers
vorliegt. Die Veräußerungsbefugnis erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder der
Einleitung der Zwangsverwaltung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Auftraggeber
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 I ZPO erheben kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
nach § 771 I ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. Für den Fall
einer unerlaubten Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Auftraggeber die sich aus der
Weiterveräußerung ergebenden Forderung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstückes oder Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine zur Duldung der Demontage der Gegenstände. Die Demontage
und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen
Gegenstand fest verbunden, so erhält der Auftragnehmer hierdurch nach den §§ 947 ff. BGB. Miteigentum an
dem Gegenstand. Der Auftragnehmer ist bei evtl. Verarbeitung der Liefergegenstände Hersteller
iSv § 950 I 1 BGB. Urheberrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
Abnahme und Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Geschäftsadresse"
vereinbart. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
auf Kosten des Auftraggebers abdecken. Soweit der Transport durch uns vorgenommen wird, ist unsere Haftung
für die am Transport beteiligten Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der
Auftragnehmer trägt die Gefahr für die Funktion und den Betrieb der vereinbarten Leistung bis zur Abnahme.
Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt, in Ihrer Funktionsweise beeinträchtigt oder zerstört, so hat
der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer als Mindestschaden
20% der Auftragssumme verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Gewährleistung und Haftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Gewährt ein Hersteller eines Produktes diese Fristen
überschreitende Garantie, so geht diese mit der Ware auf den Auftraggeber über. Bei Wegfall des
Garantiegebers treten wir nicht an dessen Stelle. Soweit ein von uns zu verantwortender Mangel der
Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, bis zu zwei mal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung
vorzunehmen. Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grob
fahrlässig. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Abnutzung und normaler Verschleiß unterliegen
nicht der Garantie. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind ebenfalls auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beschränkt. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit
die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, jedoch ist die Ersatzpflicht auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung gemäß
§ 443 I BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Für Schäden an
in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch
den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. Bei Software gilt insbesondere, dass das Programm
in vorliegender Form, ohne jegliche Garantie für die Qualität und Einsatzfähigkeit für einen bestimmten
Zweck, weder in ausdrücklicher noch in implizierter Form, geliefert wird. Sollte sich das Programm als
fehlerhaft erweisen, übernimmt der Auftraggeber alle entstehenden Kosten für Service, Reparatur oder
Korrektur. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie, dass die Leistungsmerkmale des Programms
individuellen Ansprüchen entsprechen oder dass die Software unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet.
Öffnet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers lizenzierte Software, so geschieht dies im Namen
des Auftraggebers. Der Auftraggeber erkennt die jeweiligen Lizenzbedingungen ausdrücklich an.
Farbabweichungen gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei farblichen
Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen
darstellen. Nach Eingriffen am Vertrags-/ Liefergegenstand, die nicht durch den Auftragnehmer oder von
ihm Beauftragte erfolgen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche am betreffenden Vertrags-/ Liefergegenstand.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber
Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
Streitbeilegungsverfahren
Die SiSy Solutions GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
die Sie unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung
ihrer Streitigkeiten nutzen.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach § 306 I BGB dadurch nicht berührt.